Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Waren und Dienstleistungen, sofern bei Vertragsabschluss nichts anderes festgehalten wurde. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Annahme durch g&o embedded systems GmbH. Für Bedingungen, die nicht durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sind, gilt das Schweizerische Obligationenrecht.
2. Offerten, Preise und Zahlungsbedingungen
Offerten werden schriftlich abgegeben. Sie gelten bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer, welche auf dem Dokument festgehalten ist. Preise verstehen sich rein netto ohne Mehrwertsteuer in der offerierten Währung. Die Lieferbedingungen sind, sofern nicht anders vereinbart, EXW, INCOTERMS 2010, ab Werk CH-6010 Kriens und ohne Verpackungs- und Versicherungskosten. Preisaufschläge von Zulieferern, Kursschwankungen > 5%, erhöhte Zollgebühren und zusätzliche fiskalische Belastungen, die während der Vertragserfüllung eintreten, berechtigen g&o embedded systems GmbH nach Rücksprache mit dem Kunden zu entsprechenden Preisanpassungen. Der Kunde kann den Nachweis für Preiserhöhungen verlangen.
Zahlungen: Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zu bezahlen. Mit Ablauf der Zahlungsfrist tritt Verzug ein. Es können Verzugszinsen und Mahngebühren erhoben werden. Zahlungen dürfen vom Kunden aus keinem Grund, auch nicht bei Reklamationen oder irgendwelchen anderen vorgebrachten Ansprüchen, zurückbehalten werden. Die Gegenrechnung allfälliger Forderungen ist nicht zulässig. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum der g&o embedded systems GmbH. Hält ein Kunde die Zahlungsbedingungen nicht ein oder wird er zahlungsunfähig, werden alle ausstehenden Guthaben der g&o embedded systems GmbH zur sofortigen Zahlung fällig und können sofort beim Kunden eingefordert werden. Zudem steht es g&o embedded systems GmbH frei, die Konditionen zu ändern und Waren nur noch gegen Vorauszahlung zu liefern.
3. Abschluss und Erfüllung des Auftrags
Aufträge werden mit der Auftragsannahme durch g&o embedded systems GmbH mit Abgabe einer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. g&o embedded systems GmbH behält sich vor, schriftliche Bestellungen anzufordern. Nachträgliche Abreden und Änderungen der erteilten Aufträge müssen vom Kunden schriftlich vorgelegt und von g&o embedded systems GmbH mittels erneuter Auftragsbestätigung ausdrücklich anerkannt werden. Fertigungs- und Reparaturaufträge gelten als erfüllt, wenn die in Auftrag gegebenen oder zur Reparatur beigestellten Waren gemäss den Spezifikationen des Kunden erzeugt oder bearbeitet/geprüft wurden. Reparaturarbeiten gelten auch dann als erfüllt, wenn sich herausstellen sollte, dass die beigestellten Waren nicht mehr in einen funktionstüchtigen Zustand gebracht werden können. Entwicklungsaufträge gelten als erfüllt, wenn nach Freigabe der Entwürfe durch den Kunden und Ausführung eventueller Korrekturen dem Kunden die Schemata, Layouts, Stücklisten etc. zugestellt wurden. Der Kunde muss Angaben für Verpackung, Warentransport und Versicherung festlegen und bekanntgeben. Im Unterlassungsfall trifft g&o embedded systems GmbH die erforderlichen Massnahmen nach bestem Wissen. Der Transport erfolgt gemäss EXW-Regelung nach INCOTERMS 2010. Der Kunde ist verpflichtet, die angelieferten Waren und Daten umgehend gemäss §8 zu prüfen zu reagieren.
g&o embedded systems GmbH behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor die dem Kunden ausgehändigt werden, sofern dies im Angebot oder Auftragsbestätigung nicht anders definiert wurde. Der Kunde anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung von g&o embedded systems GmbH ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zweckes verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.
4. Lieferumfang
Der Lieferumfang richtet sich nach den Vertragsbedingungen, Teillieferungen sind jedoch zulässig.
5. Lieferfrist / Höhere Gewalt
Die in Offerten genannten Lieferfristen sind unverbindlich. Verbindliche Lieferfristen werden mit der Auftragsbetätigung abgegeben. Nachträgliche Terminänderungen werden schriftlich mittels neuer Auftragsbestätigung mitgeteilt. Ereignisse höherer Gewalt befreien g&o embedded systems GmbH von der Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Kunden. Der Kunde verzichtet in diesem Fall auf Geltendmachung jeglicher Ansprüche gegenüber g&o embedded systems GmbH. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten Mobilmachung, Krieg, Sabotage, Streik, Aussperrung, behördliche Massnahmen oder Verfügung über Arbeits- oder Lieferbeschränkungen, Embargos, Beschränkung der Energieversorgung, Überschwemmung, Sturm, Feuer und sonstige Elementarereignisse. Als weitere Ereignisse höherer Gewalt, die zu unverschuldeten Lieferverzögerungen führen, gelten Maschinenausfall von mehr als 60 Stunden, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung von Baukomponenten und anderen Materialien zur Vertragserfüllung, Verzug im Transport oder Verkehrsunterbrechungen. g&o embedded systems GmbH ist verpflichtet, den Kunden bei Eintreten eines Ereignisses höherer Gewalt umgehend zu informieren.
6. Umtausch / Rücknahme von Waren
Der Umtausch oder die Warenrücknahme von Handelsteilen ist nicht vorgesehen. Bei Entwicklungen und Fertigungen ist eine Rückgabe ausgeschlossen, da es sich um kundenspezifische Aufträge handelt und die Arbeiten nach Kundenvorgabe erfolgen. Sollte ein Fall von Umtausch oder Rücknahme eintreten, gehen alle damit verbundenen Kosten zu Lasten des Kunden. Umtausch und Rücknahme sind auf Waren beschränkt, die noch nicht beim Kunden im Einsatz waren.
7. Qualitätskontrolle
g&o embedded systems GmbH führt die vom Kunden spezifizierten Qualitätskontrollen aus und dokumentiert die Prüfergebnisse auf Wunsch des Kunden. Sind keine entsprechenden Anweisungen des Kunden verfügbar, werden die Produkte gemäss internen Vorgaben stichprobenweise geprüft.
8. Prüfungs- und Rügefrist, Ausführung von Nachbesserungsarbeiten
Der Kunde hat die Waren sofort nach Eingang bezüglich Menge und Beschaffenheit zu kontrollieren und bei Feststellen eines Mangels spätestens 8 Tage nach Wareneingang auf Lieferschäden zu prüfen, und innerhalb von 30 Tagen auf korrekte Funktion gemäss Auftrag zu prüfen (Abnahme). Bei versteckten Mängeln ist spätestens 6 Monate nach Warenlieferung eine Reklamation mit Angabe der Mängel, Abweichungen und Beobachtungen schriftlich vorzulegen. Unterlassung der rechtzeitigen Mängelmeldung gilt als Annahme der Lieferung. Gleiche Fristen gelten für die Ausführung von Entwicklungsarbeiten im Auftrag von Kunden. Bei elektronischer Datenübermittlung gilt als Fristbeginn der Eingang von Zeichnungen, Schemata, Stücklisten oder anderen relevanten Dokumenten beim Kunden. Wird innerhalb der Frist der Funktionsprüfung keine Mängel schriftlich gemeldet, so gilt dies als akzeptierte Abnahme der Lieferung gemäss Auftrag. g&o embedded systems GmbH führt bei berechtigter Reklamation innert nützlicher Frist die Nachbesserungsarbeiten an Waren oder Zeichnungen und anderen Entwicklungsarbeiten gemäss den gemeldeten Mängeln aus. Sind Nachbesserungsarbeiten an Waren erfolglos, so beschränkt sich die Haftung auf einen kostenlosen Ersatz der defekten Ware. g&o embedded systems GmbH lehnt jegliche Verantwortung für Schäden ab, die aus Übermittlungsfehlern entstehen können. Der Kunde ist verpflichtet, jegliche Mängel auch rückwirkend schriftlich zu melden.
9. Beistellung von Waren, Messmitteln, Bestückungsprogrammen etc.
Für beigestellte Waren liegt die Verantwortung allein beim Kunden. Stellt g&o embedded systems GmbH an beigestellter Ware Mängel fest, kann der Fertigungsprozess nach Information des Kunden unterbrochen werden. Die Lieferzeit verlängert sich in einem solchen Fall um die Zeit des Unterbruchs. Stellt ein Kunde Messmittel zur Verfügung, hat der Kunde für Eichung, Wartung und Messmittelüberprüfung zu sorgen. g&o embedded systems GmbH übernimmt lediglich Verantwortung für die korrekte Ausführung der Messungen nach den Anweisungen des Kunden. Software sowie andere elektronische Daten und Informationen werden wie vom Kunden geliefert verwendet. Für Fehler, die durch die Anwendung solcher Datenträger bei Ausführung eines Auftrags entstehen können, ist ausschliesslich der Kunde zuständig. Für durch den Kundendatenträger verursachten Schäden an Eigentum der g&o embedded systems GmbH haftet der Kunde in vollem Umfang. g&o embedded systems GmbH haftet für Beschädigungen an beigestellten Produkten im Rahmen der abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung, wenn Beschädigungen nachweislich auf ein Fehlverhalten von g&o embedded systems GmbH zurückgeführt werden können.
10. Schutzrechtverletzungen und Anwendungsbeschränkungen
Es ist nicht Sache der g&o embedded systems GmbH abzuklären, ob vom Kunden spezifizierte Waren oder in Auftrag gegebene Dienstleistungen geeignet sind, durch die Beschaffenheit, die Anwendung bestimmter Baukomponenten, die Eigenschaften oder Anwendung bestimmter Funktionen oder Technologien sowie durch eine bestimmte Weiterverarbeitung oder Verwendung zu einer Verletzung von Patent-, Muster- oder anderen gewerblichen Schutzrechten bzw. des Urheberrechtes zu führen. In allen Fällen haftet der Kunde als Auftraggeber alleine und vollumfänglich. Stellt g&o embedded systems GmbH bei Aufträgen fest, dass Anwendungsbeschränkungen existieren, kann der Auftrag abgelehnt werden oder bei bereits akzeptierten Aufträgen die Lieferung sistiert werden. Es liegt prinzipiell im Verantwortungsbereich des Kunden, Anwendungs-beschränkungen rechtzeitig zu klären, z.B. im Zusammenhang mit Kriegsmaterial oder für Anfragen aus Ländern mit Wirtschaftsembargo.
11. Produktehaftpflicht
g&o embedded systems GmbH prüft seine Produkte entsprechend der jeweiligen Geräteklassifizierung entsprechend dem Bestimmungszweck mit grösster Sorgfalt. G&o embedded systems GmbH kann aber nur behaftet werden, wenn die Benutzungsanleitungen vollständig befolgt wurden und das Produkt nur zu seinem vorgesehenen Zweck eingesetzt wurde. Insbesondere übernimmt g&o embedded systems GmbH keine Haftung für Produkte, die vom Kunden in die USA oder Kanada exportiert wurden. Es wird keinerlei Haftung für nicht freigegebene Produkte gegeben, wie z.B. Prototypen und Funktionsmuster.
Der Kunde hat g&o embedded systems GmbH spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, dem Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung der jeweiligen Region des Einsatzes und Bestimmungszweck beziehen.
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von g&o embedded systems GmbH, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
12. Erfüllungsort, Recht, Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung von Waren und Dienstleistungen ist CH – 6010 Kriens. Bei Auftreten von Meinungsverschiedenheiten zwischen Kunde und g&o embedded systems GmbH wird in folgenden Stufen vorgegangen:
- einvernehmliche Regelung unter den Parteien
- Regelung nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der für den Sitz der g&o embedded systems GmbH zuständigen schweizerischen kantonalen Handelskammer durch deren Experten
- Anrufung der ordentlichen Gerichte
Gerichtsstand für die sich aus dem Abschluss und der Abwicklung von Aufträgen ergebenden Rechte und Pflichten ist der Sitz der g&o embedded systems GmbH bzw. das für die Region zuständigen ordentliche Gericht.
13. Gültigkeit
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab 1. Januar 2019 bis auf weiteres.
Kriens, Januar 2019
g&o embedded systems GmbH
g&o embedded systems gmbh
Dattenmattstrasses 16a
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